Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Röttinger Straße –
1. Erweiterung“ in Westhausen-Lippach
 

Der Gemeinderat der Gemeinde Westhausen hat am 18. April 2018 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Röttinger Straße – 1. Erweiterung“ in Westhausen-Lippach gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 der Gemeindeordnung als Satzung beschlossen. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das das Flurstück 321 sowie Teilflächen der Flurstücke 99/1, 314 und 322 der Flur 0 der Gemarkung Lippach.

Maßgebend für die Abgrenzung des Geltungsbereiches und den Inhalt des Bebauungsplanes sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen mit örtlichen Bauvorschriften vom 11.01.2018. Dem Bebauungsplan wird die Begründung mit Umweltbericht vom 11.01.2018 / 28.02.2018 / 18.04.2018, der Bewertungsplan zur Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung vom 11.01.2018, der Lageplan zur Ersatzmaßnahme E 1 vom 11.01.2018, der Lageplan zur 5. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 11.01.2018 sowie die zusammenfassende Erklärung vom 26.04.2018 beigefügt.
Gemäß § 10 Abs. 2 BauGB wurde die Satzung vom Landratsamt Ostalbkreis mit Erlass vom 07.05.2018 genehmigt. 
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Röttinger Straße – 1. Erweiterung“ in Westhausen-Lippach tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO).
Der Bebauungsplan mit der Zusammenfassenden Erklärung (§ 10a BauGB) und allen vorgenannten Bestandteilen kann beim Bürgermeisteramt Westhausen, Jahnstraße 2, Zimmer 2.3, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Westhausen, www.westhausen.de unter der Rubrik „Aktuelles“ eingestellt. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. 

Einer Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o.g. Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel in der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. 
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der aktuell gültigen Fassung gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. 


Dies gilt nicht, wenn

1. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind, 
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. 

Westhausen, 14.06.2018

gez. Markus Knoblauch, Bürgermeister