Ordnungsrechtliche Allgemeinverfügung der Gemeinde Westhausen

zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner
Zum Schutz der Gesundheit der Menschen vor den Gefahren durch den Eichenprozessionsspinner wird von der Gemeinde Westhausen nach §§ 1, 3 ff. Polizeigesetz Baden-Württemberg (PolG) verfügt:
1. In der Zeit vom 09.05.2025 bis voraussichtlich 09.06.2025 werden biochemische Maßnahmen zur Bekämpfung des Forstschädlings Eichenprozessionsspinner (Thaumetopoea processiones L.) durchgeführt.
Es wird das Insektizid „Foray“ mit dem Wirkstoff „Bacillus Thurigiensis“ (Dipel ES) eingesetzt und mit dem sogenannten Verneblungsverfahren durch ein Turbinengebläse ausgetragen. Die Bekämpfungsflächen befinden sich auf der Gemarkung Westhausen im Staatswald Flst.: 2847/3 sowie im Gemeindewald Westhausen, Flst.: 892, siehe Karte.
2. Die Bekämpfung erfolgt auf Veranlassung der Gemeinde Westhausen und wird von einer zertifizierten Fachfirma durchgeführt.
3. Die sofortige Vollziehung dieser ordnungsrechtlichen Verfügung wird im öffentlichen Interesse gemäß § 80 (2) Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Westhausen als bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt wirksam. Die ordnungsrechtliche Verfügung und die Kartenübersicht des Bekämpfungsgebietes, können im Rathaus der Gemeinde Westhausen, Jahnstraße 2, Ordnungsamt eingesehen werden.
5 Diese Allgemeinverfügung tritt nach Ablauf des 09.06.2025 außer Kraft. Weitergehende Verordnungen des Landes Baden-Württemberg bleiben hiervon unberührt und haben Vorrang vor Maßnahmen dieser Allgemeinverfügung.
Begründung:
Die Gemeinde Westhausen nimmt gemäß §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Nr. 4, 107 Abs. 4 und 111 Abs. 2 des Polizeigesetzes von Baden-Württemberg die Aufgaben der Gefahrenabwehr wahr und ist damit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sowohl sachlich als auch örtlich zuständig.
Im Befallsgebiet liegt der Naturkindergarten „Unterm Blätterdach“.
Der Kontakt mit Brennhaaren verursacht lokale Haut- und Augenentzündungen, wenn Schleimhäute betroffen sind, sowie Atembeschwerden. Durch die zunehmende Verbreitung und das vermehrte Auftreten des Eichenprozessionsspinners sind die beschriebenen Beschwerden nicht nur als lokale Ereignisse einzustufen, sondern stellen zunehmend eine ernst zu nehmende gesundheitliche Gefährdung, insbesondere für Kleinkinder, dar. Der Erlass dieser Verfügung dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit vor den vom Eichenprozessionsspinner ausgehenden Gefahren. Der Befall von Bäumen begründet die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens für die öffentliche Sicherheit, hier die Schutzgüter Leben und Gesundheit.
Ein völliges Zurückdrängen des Eichenprozessionsspinners ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht möglich. Realistisch ist, die Gesundheitsgefahr insbesondere an den Stellen des Naturkindergartens möglichst stark einzudämmen, wo der Kontakt von Menschen (Kindern) mit den Brennhaaren des Eichenprozessionsspinners mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Absperrungen und Warnungen sind insbesondere im Bereich des Naturkindergartens nicht ausreichend. Die Maßnahme ist das mildeste Mittel, geeignet und erforderlich.
Das zum Einsatz vorgesehene Mittel „Foray“ mit dem Wirkstoff „Bacillus Thurigiensis“ (Dipel ES) ist ein Insektizid ohne bekannte Auswirkungen auf Menschen, Bienen, Säugetiere, Vögel, Reptilien und Fische.
Durch die Bekämpfungsmaßnahme werden erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewendet. In Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen im Pflanzenschutzrecht ist eine Verordnung nach dem allgemeinen Ordnungsrecht (Polizeirecht) zu erlassen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Maßnahme kann auf Grund der Spezifik des zum Einsatz vorgesehenen Mittels nur in einem bestimmten zeitlichen Rahmen der Schadinsektenentwicklung wirksam durchgeführt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Westhausen, Jahnstraße 2, 73463 Westhausen erhoben werden. Die Frist wird auch durch Einlegung beim Landratsamt Ostalbkreis, Stuttgarter Straße 41, 73430 Aalen, gewahrt.
Westhausen, 29.04.2025
Gez. Markus Knoblauch
Bürgermeister
Aufstellung eines Lärmaktionsplanes für die Gemeinde Westhausen Beschluss Schlussbericht
Nach Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in nationales Recht ist nach § 47 a-f Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der Verordnung zur Lärmkartierung (34. Bundesimmissionsschutzverordnung) für Hauptverkehrsstraßen eine Lärmaktionsplanung durchzuführen. Die strategischen Lärmkarten sind für Ballungsräume über 100.000 Einwohner, für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (DTV = 8.200 Kfz/ 24 h, durchschnittlichen Tagesverkehr von Montag bis Sonntag, Mittelwert eines ganzen Jahres), für Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen pro Jahr sowie für Großflughäfen zu erstellen. Die Kartierung für die Haupteisenbahnstrecken wird zentral durch das Eisenbahnbundesamt erstellt.
Diesbezüglich wurden von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Lärmkarten erstellt und veröffentlicht. Auf Grundlage dieser Ergebnisse ergibt sich für die Gemeinde Westhausen die Notwendigkeit, die Lärmbelastungen durch den Straßenverkehr im Bereich der Bundesstraßen B 29 und B 290 sowie der Bundesautobahn A 7 zu untersuchen bzw. zu bewerten.
In der Gemeinderatssitzung am 19. Februar 2025 wurde der Gemeinderat noch einmal zusammenfassend über die allgemeinen Anforderungen zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes informiert.
Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung vom 23. Oktober 2024 den Berichtsentwurf des Lärmaktionsplanes für die Gemeinde Westhausen beschlossen und im Zeitraum vom 15. November 2024 bis 16. Dezember 2024 die Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden vom Büro Bernard Gruppe ZT GmbH ausgewertet und es wurden entsprechende Abwägungsvorschläge hierzu abgegeben.
Der Schlussbericht und die Abwägungsvorschläge zu den eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit wurden dem Gemeinderat vorgestellt und beschlossen.
Schlussbericht Lärmaktionsplan Stufe 4 Gemeinde Westhausen
Gemeindeverwaltungs- und Wasserversorgungsverband (GVWV) Kapfenburg - Gesamtfortschreibung Flächennutzungsplan und Landschaftsplan 2040
Öffentliche Bekanntmachung Feststellungsbeschluss
Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungs- und Wasserversorgungsverbandes (GVWV) Kapfenburg hat am 29.04.2024 in öffentlicher Sitzung die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2040 und Landschaftsplanes festgestellt.
Das Landratsamt Ostalbkreis hat mit Erlass vom 23.09.2024 Btgb-Nr. BLP-2023/009IV/41.1-621.31 SB., die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2040 und Landschaftsplanes des GVWV Kapfenburg aufgrund von § 6 (1) Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Maßgebend für die Genehmigung sind:
- Begründung zur Gesamtfortschreibung
vom 29.04.2024
- Ingenieurbüro HPC AG, Nördlinger Straße 16, 86655 Harburg / Schwaben
Beilage I
- Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan M 1 : 10 000
vom 29.04.2024
- Ingenieurbüro HPC AG, Nördlinger Straße 16, 86655 Harburg / Schwaben
Beilage II
- Maßnahmenplan M 1 : 20 000
vom 29.04.2024
- Ingenieurbüro HPC AG, Nördlinger Straße 16, 86655 Harburg / Schwaben
Beilage III
- Umweltbericht
vom 29.04.2024
- Ingenieurbüro HPC AG, Nördlinger Straße 16, 86655 Harburg / Schwaben
Beilage IV
Die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2040 und Landschaftsplanes des GVWV Kapfenburg wird gemäß § 6 (5) BauGB mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2040 und Landschaftsplanes mit Begründung, Umweltbericht, Maßnahmenplan und zusammenfassender Erklärung kann während den allgemeinen Öffnungszeiten
bei der Stadtverwaltung Lauchheim, Rathaus, Obergeschoss, Zimmer 1, Hauptstraße 28, 73466 Lauchheim
sowie
bei der Gemeindeverwaltung Westhausen, Rathaus, 1. Obergeschoss, Zimmer 2.5, Jahnstraße 2, 73463 Westhausen
eingesehen werden.
Die Unterlagen werden auch auf folgenden Seiten ins Internet gestellt:
www.lauchheim.de/rathaus-service/lauchheim-aktuell
www.westhausen.de/aktuelles/bekanntmachungen
Jedermann kann die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes 2040 und Landschaftsplanes einsehen und über die Inhalte Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes wird nach § 4 (4) Gemeindeordnung (GemO) in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber dem Gemeindeverwaltungs- und Wasserversorgungsverband der Stadt Lauchheim und der Gemeinde Westhausen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Lauchheim, den 24. Oktober 2024
gez. Andrea Schnele
Verbandsvorsitzende des GVWV Kapfenburg