Wohnungsgeberbescheinigung hier: Neues Bundesmeldegesetz (BMG)

Seit dem 01. November 2015 gilt das neue Bundesmeldegesetz

Am 01. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft und löste die bestehenden melderechtlichen Vorschriften ab. Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur Anmeldung und in wenigen Fällen zur Abmeldung (z.B. Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung) bei der Meldebehörde. 
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder die Reisepässe vorgelegt werden.

Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausgestellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflichtigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum.

Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist zwingend erforderlich bei

  • Einzug in eine Wohnung,
  • Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird,
  • Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird (Wohnungslosigkeit),
  • Auszug aus einer Nebenwohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, die Hauptwohnung aber beibehalten wird.

Ein entsprechendes Formular der Wohnungsgeberbescheinigung kann hier heruntergeladen werden.
Die Bescheinigung des Wohnungsgebers kann auch per eMail oder Fax vor Anmeldungder meldepflichtigen Person bei der Meldebehörde eingehen.
eMail: buergerbuero(at)westhausen.de 
Fax: 07363 84-67 oder 84-68

Auszug aus dem Bundesmeldegesetz (BMG) 
vom 03.05.2013 (BGBl S. 1084) 
geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBL S. 1731)

§ 17 Anmeldung, Abmeldung

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; ….

§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers

(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Abs. 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Abs. 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.

 

Wer ist Wohnungsgeber?

Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, erklärt dies in einfacher Form. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen.
Die neue Regelung schafft mehr Sicherheit. Das einfache Anmelden unter einer beliebigen Anschrift, um dann dort mehr oder weniger illegale Geschäfte abzuwickeln, wird nun deutlich erschwert.