Verunreinigung durch Hunde

In letzter Zeit gibt es wieder vermehr Beschwerden, dass Hunde ihre Notdurft auf Gehwegen, Straßen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichten.

Niemand möchte in Hundekot treten oder gar von fremden Tieren entsprechende Verschmutzungen auf dem eigenen Grundstück entfernen. Daneben kann die Erkrankung von Personen durch Hundekot nicht ausgeschlossen werden, wenn beispielsweise spielende Kinder auf Spielplätzen in die Exkremente fassen.

Nach § 13 der Polizeiverordnung der Gemeinde Westhausen hat der Halter / Führer eines Hundes dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Geh- und Feldwegen, auf öffentlichen Park- und Grünflächen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Viele Hundehalter/Hundeführer sind vernünftig und halten sich an die einschlägigen Vorschriften. Nach wie vor gibt es jedoch offensichtlich auch Personen, welche die Regelungen nicht beachten. Es wird deshalb an das Verantwortungsbewusstsein dieser Hundehalter und -führer appelliert, die Vorschriften einzuhalten und darauf zu achten, wo Ihr Hund sein „Geschäft“ erledigt. Sollte ihr Hund einmal seine Notdurft an einer der oben bezeichneten Stellen verrichtet haben, sind Sie dazu verpflichtet, den Hundekot unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen.

Tragen Sie durch Ihr Verhalten und verantwortungsbewusstes Handeln unter anderem mit dazu bei, Verärgerungen von Spaziergängern, Grundstücksbesitzern, Nutzern öffentlicher Flächen zu vermeiden und leisten Sie einen Beitrag zu einer sauberen Gemeinde.

Bitte beachten Sie, dass ein Verstoß gegen die oben dargelegten Pflichten der Polizeiverordnung und insbesondere auch gegen die unverzügliche Entfernungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt, der mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Ihre Gemeindeverwaltung Westhausen