Informationen zur Hundehaltung

Liebe Hundehalterin,
lieber Hundehalter,

die Gemeinde Westhausen möchte Sie über die Beachtung der allgemein geltenden Regelungen zur Hundehaltung im Gemeindegebiet hinweisen und zusätzlich über folgende Punkte informieren:

Führen und Halten von Hunden

Für viele Menschen stellen Hunde wichtige und treue Wegbegleiter dar, die aus dem Alltag gar nicht mehr wegzudenken sind. Dennoch gibt es auch Bürgerinnen und Bürger, die Angst vor Hunden haben. Insbesondere Kinder können von einem verspielten Hund, der auf sie zu rennt, erschreckt werden.

Daher ist es auch hierbei sehr wichtig, sich an die Regeln zu halten, um ein gutes Miteinander zu gewährleisten.

Der Hundehalter hat durch geeignete Maßnahmen (z. B. Anleinen, Einfriedung, Zwinger, etc.) sicherzustellen, dass der Hund das Grundstück nicht selbständig verlassen kann. Er hat zusätzlich darauf zu achten, dass Hunde nicht auf fremde Grundstücke gelangen.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf die innerorts geltende Leinenpflicht und die weiteren Vorschriften der Polizeiverordnung der Gemeinde Westhausen hinweisen:

Nach § 12 Absatz 1 der Polizeiverordnung der Gemeinde Westhausen (PolVO) sind Tiere so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. Außerdem sind Hunde nach § 12 Absatz 3 PolVO im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

Die Tiere sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

Tier- und Naturschutz

Nach dem Naturschutzrecht dürfen landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit (März – Oktober) nur auf Wegen betreten werden, um Pflanzenschäden zu verhindern. Hundehaufen können in Anbaugebieten zu Verunreinigungen des Ernteguts führen, was ein vermeidbares Ärgernis für die Landwirte und Verbraucher darstellt. Die heimischen Wiesen und Weiden dienen als Futtergrundlage für mehrere Tierarten. Die Verunreinigung des Futters durch Hundehaufen, stellt für die Gesundheit der Tiere eine große Gefahr dar.

Beseitigung von Hundehaufen

Nach § 13 PolVO der Gemeinde Westhausen hat der Halter oder Führer eines Hundes dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Geh- und Feldwegen, auf öffentlichen Park- und Grünflächen in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegte Hundehaufen sind unverzüglich zu beseitigen und in den dafür bereitgestellten Abfallbehältern zu entsorgen. Im Westhausener Gemeindegebiet gibt es zahlreiche Hundetoiletten an den verschiedensten Standorten. Diese sind mit einem Tütenspender sowie einem Abfallbehältnis ausgestattet. Das Entsorgungssystem basiert darauf, dass beim Ausführen des Hundes die Tüten an den Hundetoiletten entnommen und gleichzeitig die Tüten mit den Hundehaufen entsorgt werden können. Die Tüten können ebenfalls über den eigenen Hausmüll entsorgt werden.
 

Wir bitten um verantwortungsvolle und sachgemäße Nutzung der Hundetoiletten.

Alle Standorte dieser Hundetoiletten sind auf der Homepage der Gemeinde Westhausen unter „Bürgerservice à Rathaus-Service à Hundetoiletten“ einsehbar.

Was ist zusammenfassend zu beachten?

  • Auf den Wegen bleiben
  • Hunde anleinen
  • Hundehaufen aufsammeln und ordnungsgemäß entsorgen

Ordnungswidrigkeit

Wir vertrauen auf Ihr Verständnis sowie Ihr Verantwortungsbewusstsein als Hundehalter. Trotzdem müssen wird darauf hinweisen, dass ein Verstoß gegen diese Regelungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Ansprechpartner

Für weitere Informationen oder Nachfragen steht Ihnen das Ordnungsamt der Gemeinde Westhausen, Tel.: 07363/ 82-26 oder E-Mail: ordnungsamt(at)westhausen.de zur Verfügung.

Bitte helfen Sie mit, für ein respektvolles Miteinander!