Bebauungsplan "Freiflächen-Photovoltaikanlage - Lindach" in Westhausen

1. Aufstellungsbeschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Westhausen hat am 19.07.2018 in öffentlicher Sitzung aufgrund § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, für den Bereich einer Teilfläche des Flst. 3814 auf der Gemarkung Westhausen den Bebauungsplan „Freiflächen-Photovoltaikanlage – Lindach“ in Westhausen aufzustellen und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauBG durchzuführen. Der Bebauungsplanbereich wird im Norden durch die Gemeindeverbindungsstraße Westhausen - Jagsthausen Flst. 3815, im Osten durch die Teilfläche 3814 (landwirtschaftliche Fläche), im Süden durch das Flst. 3812 (landwirtschaftliche Fläche) und im Westen durch das Flst. 3641 (BAB A7) abgegrenzt.

Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausweisung eines „Sonstiges Sondergebiets Photovoltaik“ gem. § 11 BauNVO geschaffen werden. Der Planbereich ist in nachstehendem Plan des Büros PlanWerkStadt aus Westhausen vom 06.07.2018 mit gestrichelter Umrandung dargestellt.

Der Beschluss des Gemeinderates wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Im Parallelverfahren soll außerdem die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes des GVWV Kapfenburg „Freiflächen-Photovoltaikanlage – Lindach“ in Westhausen durchgeführt werden. In den Gemeinderäten der Gemeinde Westhausen und der Stadt Lauchheim wurde ebenfalls am 19.07.2018 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die Vertreter in der Verbandsversammlung zu beauftragen, den Aufstellungsbeschluss hierfür zu fassen.

2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Abgrenzung des Bebauungsplans „Freiflächen-Photovoltaikanlage – Lindach“ wird gemäß § 3 (1) BauGB in der Zeit vom

30. August 2018 bis 01. Oktober 2018

je einschließlich beim Bürgermeisteramt Westhausen, Rathaus, Jahnstraße 2,
73463 Westhausen im Flur des 1. Obergeschosses während den allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen sind auch hier als pdf Datei abrufbar.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zur Abgrenzung mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde (Rathaus) vorgebracht werden.

Es wird gebeten, hierbei die volle Anschrift und die betroffenen Grundstücke anzugeben. Die Stellungnahmen werden auf jeden Fall angenommen, auch wenn dieser Bitte nicht entsprochen wird. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

 

Westhausen, den 20. August 2018

 

gez. Markus Knoblauch

Bürgermeister