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Schon gehört? Neues aus Westhausen

Faschingsumzug in Westhausen am 17. Februar 2026

Erstelldatum19.01.2026

Anmeldung der Teilnehmer / Wichtige Informationen für Teilnehmer mit Fahrzeugen

Am Faschingsdienstag, den 17.  Februar 2026 findet in Westhausen wieder der traditionelle Faschingsumzug statt.Wir bitten alle Gruppen und Vereine, die am Faschingsumzug teilnehmen möchten - egal ob Fußgruppe oder mit Fahrzeug - sich unbedingt beim Bürgermeisteramt,
Frau Vaas, Tel.: 84-22 bis spätestens 03.02.2026 anzumelden.

Wichtige Informationen für Teilnehmer mit Fahrzeugen/Anhängern:
 

Sollen Fahrzeuge am Umzug teilnehmen, so müssen aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen verschiedene Vorgaben erfüllt sein:
Alle Fahrzeuge müssen eine allgemeine Betriebserlaubnis bzw. eine ordnungsgemäße Zulassung haben. Ein entsprechender Nachweis ist der Gemeinde vorzulegen. Die Gestaltung der teilnehmenden Fahrzeuge muss den Erfordernissen der Verkehrssicherheit entsprechen. Dies hat u. a. dadurch zu erfolgen, dass diese ringsum bis nahe an den Boden so verkleidet werden, dass es nicht möglich ist, zwischen die Achsen oder unter das Kraftfahrzeug bzw. den Anhänger zu geraten. Auch unter der Zuggabel ist die Verkleidung entsprechend tief herunterzuziehen. Insbesondere Fahrzeuge (auch Anhänger) an denen Veränderungen am Aufbau etc. durchgeführt wurden bzw. auf denen Personen transportiert werden sollen, müssen ein gültiges separates TÜV-Gutachten für diese Veränderungen haben, welches der Gemeinde ebenfalls vorzulegen ist und an die Polizei weitergegeben wird.  

Am Faschingsumzug dürfen nur Fahrzeuge teilnehmen, für die eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, welche die Haftung für Sach- und Personenschäden abdeckt, die durch die Fahrzeuge aus Anlass der Teilnahme am Umzug einschließlich der Zu- und Abfahrt verursacht werden.

Außerdem muss jedes teilnehmende Fahrzeug und jeder Anhänger jeweils links und rechts durch je einen Wagenbegleiter mit Warnweste begleitet werden. Die teilnehmenden Fahrzeuge müssen sich mindestens eine Stunde vor Umzugsbeginn am Aufstellungsort einfinden, damit eine Überprüfung durch das Ordnungsamt Westhausen noch vor dem Start durchgeführt werden kann. 


Für alle Fahrzeuge, die am Umzug teilnehmen sollen, gilt die Anmeldefrist bis zum 03.02.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen der Gemeinde die erforderlichen Nachweise vorgelegt werden. Später angemeldete Fahrzeuge können leider nicht am Umzug teilnehmen.

Bei Fahrzeugen, bei denen ein separates TÜV-Gutachten erforderlich wird, muss direkt mit dem TÜV-Süd in Aalen ( Tel.: 07361/5248780 ) Kontakt aufgenommen werden. Das „Merkblatt zur Gestaltung von Umzugsfahrzeugen“ ist auf dem Bürgermeisteramt erhältlich.
 

Weitere Informationen sind auch der folgenden Pressemitteilung der Polizeidirektion Aalen zu entnehmen:

Faschingsumzüge – Sicherheit wird groß geschrieben! Polizei, Ordnungsämter und TÜV empfehlen den Veranstaltern und Wagenbauern rechtzeitig zu planen!

In den letzten Jahren konnte im Ostalbkreis einiges in Sachen Sicherheit bei Faschingsumzügen bewirkt werden. Die Mehrheit der Umzugsverantwortlichen hat sich engagiert für die Umsetzung der Vorschriften zum Schutz von Zuschauern und Teilnehmern eingesetzt. Leider gibt es aber auch noch vereinzelt Probleme, die man zukünftig vermeiden will.

Lediglich einzelne Umzugsverantwortliche und Wagenbauer hatten sich während der vergangenen Saison trotz klarer Empfehlungen nicht an die Vorschriften gehalten und dadurch die Sicherheit von Umzugsteilnehmern und Zuschauern gefährdet. Unterschiedliche Verfahrensweisen bei den einzelnen Umzügen führten auch zu Spannungen. Denn manchem Wagenbauer leuchtete es nicht ein: „Warum brauche ich bei diesem Umzug eine Vollverkleidung am Zugfahrzeug und bei den anderen nicht?“, lautete der Vorwurf.

Eine schwierige Situation, nicht nur für die Faschingstreibenden, sondern auch für Polizei und Ordnungsämter, die dann am Umzugstag entscheiden mussten, dass ein Fahrzeug nicht mitfahren durfte, weil die Sicherheitsmängel zu groß waren. Dabei können solche Probleme leicht vermieden werden. Denn bereits in der Erlaubnis, die jedem Umzugsverantwortlichen von der Behörde zugestellt wird, sind alle wesentlichen Punkte klar aufgeführt. „Sich rechtzeitig darum kümmern“, heißt die Parole.

Wer sich nicht an die Vorschriften hält, muss bei den kommenden Umzügen damit rechnen ausgeschlossen zu werden. Ausnahmen bzw. Sonderregelungen werden nicht mehr zugelassen.

Einige wichtige Hinweise vorab:

Auch die Zugfahrzeuge müssen eine Vollverkleidung aufweisen. Für die Weitergabe der notwendigen Informationen an die Wagenbauer und die Einhaltung der Vorschriften sind die jeweiligen Umzugsverantwortlichen zuständig. Weitere wichtige Punkte sind beispielsweise die Herstellung der Erkennbarkeit von Ordnern und Wagenbegleitern durch Warnwesten sowie ggfls. die Einholung eines TÜV-Gutachtens für die einzelnen Umzugswägen.

Für Fragen und Hilfestellung stehen die Genehmigungsbehörden bei den Großen Kreisstädten und beim Landratsamt, sowie der TÜV und die Polizei bereit.

Die kompletten Nebenbestimmungen für die Teilnahme an einem Fest-/Faschingsumzug und weitere Informationen können auch auf der Internetseite des Ostalbkreises www.ostalbkreis.de nach Eingabe des Stichworts „Faschingsumzüge“ in der Suchmaske heruntergeladen werden.

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